Infoservice Förderungen
Wir haben für Sie die aktuellen Bestimmungen für Förderungen und Zuschüsse zusammengefasst und helfen Ihnen bei einer persönlichen Beratung gerne weiter.
Pflegegeld
Durch die im Hausbetreuungsgesetz erweiterten Arbeitszeiten kann seit dem 01.07.2007 unter den folgenden Voraussetzungen eine 24 Stunden Betreuung in Anspruch genommen werden:
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Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 nach dem Bundespflegegesetz oder gemäß den Pflegegeldsätzen der Bundesländer oder einer gleichartigen Leistung.
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Durch nachweisliche Demenzerkrankung ständig erforderlicher Betreuungsbedarf bei Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 oder 2.
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Aufnahme der Betreuungskraft in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person für die Dauer der Arbeitsperiode.
Das Bundespflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, gebührt zwölf Mal jährlich und wird monatlich ausbezahlt. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom erforderlichen Pflegeaufwand und wird in 7 Stufen unterteilt:
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Förderungen
Eine Förderung kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der zu betreuenden Person einen Betrag von € 2.500.- nicht übersteigt.
Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um € 400.- für eine/n behinderte/n, unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um € 600.-. Nicht zum Einkommen zählen u. a. Pflegegeld, Versehrtenrenten (Unfallrenten) oder vergleichbare Leistungen, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen oder Wohnbeihilfen.
Die derzeitige Höhe der Förderung beträgt bei Inanspruchnahme einer selbständigen Betreuungskraft € 275.- pro Monat, für 2 Betreuungskräfte also € 550.-
Der Aufwand für die 24 Stunden Betreuung und Pflege ist teils steuerlich absetzbar!
Wie bei einer Heimbetreuung sind auch bei einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause die damit verbundenen Aufwendungen ab Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben wie zum Beispiel Geldaufwendungen und Sachbezüge für die Betreuungskräfte, eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation und überdies Arztkosten sowie Kosten für Arznei und Pflegemittel als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung ergibt sich aus den oben genannten Aufwendungen und Ausgaben abzüglich steuerfrei erhaltener Zuschüsse wie Pflegegeld und Förderung.
Wie bei einer Heimbetreuung sind auch bei einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause die damit verbundenen Aufwendungen ab Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben wie zum Beispiel Geldaufwendungen und Sachbezüge für die Betreuungskräfte, eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation und überdies Arztkosten sowie Kosten für Arznei und Pflegemittel als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung ergibt sich aus den oben genannten Aufwendungen und Ausgaben abzüglich steuerfrei erhaltener Zuschüsse wie Pflegegeld und Förderung.
Wir beraten Sie diesbezüglich sehr gerne.