Förderungen

Eine Förderung kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der zu betreuenden Person 2.500 € nicht übersteigt.
 
Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Person um 400 Euro, für eine behinderte, unterhaltsberechtigte Person um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Versehrtenrenten (Unfallrenten) oder vergleichbare Leistungen, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen oder Wohnbeihilfen.
 
Die derzeitige Höhe der Förderung beträgt bei Inanspruchnahme einer selbstständigen Betreuungskraft 400 € pro Monat, für zwei Betreuungskräfte also 800 €.
 
Der Aufwand für die 24-Stunden-Betreuung und -Pflege ist teils steuerlich absetzbar.

Wie bei einer Heimbetreuung sind auch bei einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause die damit verbundenen Aufwendungen ab Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Geldaufwendungen und Sachbezüge für die Betreuungskräfte, Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation sowie Arztkosten und Kosten für Arznei- und Pflegemittel, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung ergibt sich aus den oben genannten Aufwendungen und Ausgaben abzüglich steuerfrei erhaltener Zuschüsse wie Pflegegeld und Förderung.
Wir beraten Sie diesbezüglich sehr gerne.